Statuten

Verein Christliche Seminare

Name, Dauer und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Verein Christliche Seminare“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in 8332 Russikon, Schweiz.

Zweck

Art. 2

Der Verein fördert und veranstaltet christliche Seminare und Anlässe, insbesondere zu den Themen 'Gottes Stimme hören' und 'Gottes Herrlichkeit’. Zur Zweckerfüllung kann der Verein Anstellungen tätigen und Liegenschaften mieten.

 

Art. 3

Der Verein ist politisch unabhängig. Seine christliche Ausrichtung ist überkonfessionell. 
Er hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keine Gewinnabsichten.

Mitglieder

Art. 4

Natürliche und juristische Personen können die Mitgliedschaft erlangen, sofern sie die Interessen des Vereins fördern und unterstützen. Über die Auf¬nahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf eine schriftliche Anfrage an den Vorstand. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen bezeichnen eine Delegierte Person.

Die Vereinsmitglieder unterliegen keiner Haftung. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. 

 

Art. 5

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Dreiviertel-Mehrheit. Eine Angabe von Gründen ist nicht zwingend notwendig. Das Mitglied kann diesen Entscheid innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Organe

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:

  • A: Mitgliederversammlung
  • B: Vorstand
  • C: Revisionsstelle

 

Art. 7

Die Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich. Spesenersatz und angemessene Vergütung besonderer Aufträge sind möglich. 

Mitgliederversammlung

Art. 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangen und dabei die zu behandelnden Traktanden bekannt geben, findet eine ausserordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail möglich), mindestens 14 Tage im Voraus, unter Mitteilung der Traktanden. 

Zusätzliche Traktanden und Anträge von Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung behandelt werden müssen, sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim Präsidium anzumelden. Auf Antrag und Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder können Geschäfte ohne vorherige Ankündigung zu Beginn der Mitgliederversammlung auf die Traktandenliste gesetzt werden. Versammlungen können online stattfinden.

 

Art. 9

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Das Präsidium stimmt mit und trifft den Stichentscheid. Eine Statutenänderung bedarf der ordentlichen Traktandierung und Zustimmung mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

Art. 10

Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind:

 

  • Genehmigung der Protokolle der Mitgliederversammlungen
  • Genehmigung des Jahresberichtes 
  • Genehmigung des Jahresbudgets und der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Vorstands  
  • Wahl des Präsidiums aus den Mitgliedern des Vorstandes 
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Statuten, sowie deren Änderung
  • Beschlussfassung über alle Geschäfte, welche der Mitgliederversammlung vom Vorstand überwiesen werden
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins

Vorstand

Art. 11

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Vereinsmitgliedern. Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Mit Ausnahme des von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.  

 

Art. 12

Der Vorstand wird durch das Präsidium, so oft es die Geschäfte erfordern, einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung des Vorstandes beim Präsidium verlangen. 

 

Art. 13

Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind:

  • Leitung des Vereins im Sinne des Artikels 2
  • Vertretung gegen aussen
  • Regeln der Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Erlass von Reglementen wie z.B. das Spesenreglement
  • Schaffen einer Sekretariatsstelle und dessen Betrieb
  • Jährliche Information der Mitgliederversammlung über Gewinn- bzw. Verlustvortrag, Höhe des Eigenkapitals sowie allfällige Empfehlung der Revisionsstelle
  • Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

 

Art.14

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. 

Die Sitzungen können auch online stattfinden. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt. 

Revisionsstelle

Art. 15

Die Revisionsstelle wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Diese besteht aus ein bis zwei fachlich ausgewiesenen Revisoren, welche nicht zwingend Vereinsmitglieder sein müssen. Es kann auch ein externes Finanzunternehmen als Revisionsstelle gewählt werden. Die Revisionsstelle prüft mindestens einmal jährlich die Vereinsbuchhaltung und die Jahresrechnung. Sie erstattet jährlich zuhanden des Vorstandes und der Mitgliederversammlung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht und empfiehlt dieser Annahme oder Rückweisung der Jahresrechnung. 

Mittel des Vereins

Art. 16

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Dienstleistungsentschädigungen, Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Beiträgen wie Legate und Spenden.

 

Art. 17

Die Mitgliederbeiträge betragen für natürliche Personen maximal CHF 50.-- und für juristische Personen maximal CHF 500.--. Die genaue Festsetzung der Bei-träge geschieht jeweils an der ordentlichen Mitgliederversammlung. Er kann von dieser auch auf CHF 0.-- gesetzt werden. Die Vorstandsmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.

 

Art. 18

Ein allfälliger in der Jahresrechnung ausgewiesener Gewinn darf nicht ausgeschüttet noch zweckentfremdet verwendet werden.

Schlussbestimmungen

Art. 19

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

 

 

Art. 20

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

 

Art. 21

Der Verein kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dabei müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Auflösung zustimmen. Das Vereinsvermögen soll bei einer Vereinsauflösung folgenden Vereinen überwiesen werden:

  • 2/3 des Vermögens an den 'Förderverein Christlicher Lehrdienst Deutschland (CLD) e.V.' (www.christlicher-lehrdienst.de)
  • 1/3 des Vermögens an den Verein 'Nreni' (www.armenien-nreni.ch)

Existieren diese Vereine nicht mehr, soll das Vermögen an eine steuerbefreite Organisation, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck befolgt überwiesen werden.

Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. 

 

Art. 22

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10. Mai 2023 angenommen und treten mit diesem Datum in Kraft.

Gründungsdatum: 10. Mai 2023